Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Obwald

Vote anticipé
VvGVA 29 :
Der Gemeinderat bestimmt Anzahl und Standort der Abstimmungsbriefkasten und deren letzte Leerung.

VvGVA 28 II :
Für den Freitag vor dem Abstimmungstag kann der Gemeinderat eine weitergehende Urnenöffnung ausserhalb der üblichen Bürostunden vorsehen.


Vote par correspondance
GVA 30 II :
Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.

GVA 31b II a :
Nicht gültig sind:
  • Stimm- und Wahlzettel, die nicht abgestempelt sind, sowie nicht amtliche Stimm- und Wahlzettel.

  • VvGVA 36 I :
    Die bei der Gemeindekanzlei eingegangenen Rücksendekuverts werden spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Stimmbüro übergeben.


    Vote par procuration
    GVA 31 :
    Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich abzugeben; Stellvertretung ist untersagt.

    GVA 30 :
    Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können eine stimmberechtigte Vertrauensperson damit beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach Anweisung und in Gegenwart der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten den Stimm- oder Wahlzettel auszufüllen und die weiteren Handlungen an der Urne oder bei der brieflichen Stimmabgabe vorzunehmen.
    Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu